Bei Geldspielgeräten können auch Eigentümer für Vergnügungssteuer haften
Leipzig (jur). Eigentümer von Geldspielgeräten können für die Vergnügungssteuer haften. Das ist der Fall, wenn sie die Geräte vermieten und dabei den prägenden Einfluss auf Einstellungen und Software der Geräte behalten, urteilte am Dienstag, 23. Januar 2019, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 9 C 2.18). Nach der Vergnügungssteuersatzung in Karlsruhe haftet für die Steuer nach dem Aufsteller von Geldspielgeräten auch der Eigentümer der Räume, in denen sie stehen, sowie de ...
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