Geringere Asylleistungen bei Verschweigen der Anschrift
Essen (jur). Wenn Flüchtlinge im Kirchenasyl den Behörden ihren Aufenthaltsort nicht mitteilen, haben sie nur Anspruch auf die geringeren Asylgrundleistungen zur Deckung ihres Existenzminimums. Wenn den Behörden nicht ständig der Aufenthaltsort von Flüchtlingen bekannt ist, haben die Flüchtlinge rechtsmissbräuchlich gehandelt, so dass Asylbewerberleistungen auf Sozialhilfeniveau nicht gewährt werden können, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem ... from JuraForum.de - Aktuelle Nachrichten "Recht & Gesetz" https://ift.tt/3qZjvdd Anwalt SB