Pflicht zur Maske in der Stadt nur bei zu erwartendem Gedränge
Aachen (jur). Zumindest in Nordrhein-Westfalen ist eine Maskenpflicht in Innenstädten nur dann zulässig, wenn tatsächlich ein größeres Gedrängel von Menschen erwartet wird. Die Kommunen müssen darlegen, dass der geforderte Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wie das Verwaltungsgericht Aachen am 8. Februar 2021 entschied (Az. 6 L 82/21). Mit dem Eilbeschluss wurde die Maskenpflicht in der Dürener Innenstadt verworfen. Für die ersten beiden Wochen des Februars 2021 hatte die St ...
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