Gewinnung und Bearbeitung von menschlichem Gewebe nur mit Behörden-Erlaubnis
Leipzig (jur). Die Gewinnung und Bearbeitung von menschlichem Gewebe bedarf grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis. Die für Ärzte geltende Ausnahme setzt voraus, dass sie das Gewebe bei ihren eigenen Patienten anwenden sowie alle dabei anfallenden Tätigkeiten selbst in der Hand behalten und nicht auf externe Stellen übertragen, wie am Donnerstag, 24. Januar 2019, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied (Az.: 3 C 5.17). Der Kläger ist Chefarzt für Orthopädische Chirurgie i ...
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