Nicht jede Äußerung muss von Influencern als Werbung gekennzeichnet werden
Berlin (jur). Blogger und sogenannte Influencer müssen in sozialen Medien Verlinkungen einzelner Marken zu den jeweiligen Produktanbietern nicht generell als Werbung kennzeichnen. Indizien für eine verbotene Schleichwerbung können dagegen der geringe journalistische Gehalt der Beiträge, die anderweitige bezahlte Werbetätigkeit für Dritte in den sozialen Medien, die Berichterstattung über die professionelle Bloggertätigkeit und die Verlinkung zu Online-Shops von Unternehmen sein, entschie ...
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