Bauerleichterungen für Flüchtlingsunterkünfte nur im öffentlichen Auftrag

Leipzig (jur). Auf die bau- und planungsrechtlichen Erleichterungen für Flüchtlingsunterkünfte kann sich nicht jeder Bauträger berufen. Sie kommen „nur Bauvorhaben zugute, mit denen die öffentliche Hand ihrer Unterbringungsverantwortung genügen will“, urteilte am Donnerstag, 21. Februar 2019, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 4 C 9.18). Es wies damit die Eigentümerin eines Grundstücks im westlichen Außenbereich der Stadt Kassel ab. Sie wollte dort schon länger eine verf ...

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