Kein Interesse am Prospekt ist noch kein Desinteresse an Informationen

Karlsruhe (jur). Wenn ein Anleger das dicke Emissionsprospekt der empfohlenen Anlage nicht entgegennimmt, muss der Anlageberater ihn trotzdem normal über die wesentlichen Risiken des Geschäfts informieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 27. Februar 2019, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: III ZR 498/16). Dennoch sollten Anleger das Prospekt annehmen, weil ihnen eine Ablehnung als generelles Desinteresse an Informationen ausgelegt werden könnte. ...

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Anwalt SB

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