Bundeskabinett muss Protokolle ihrer Beratungen nicht offenlegen
Leipzig (jur). Die Bundesregierung muss nicht die Protokolle ihrer Beratungen offenlegen. Diese gehören zum „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ und sind daher vom Zugang für die Öffentlichkeit ausgenommen, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 13. Dezember 2018 entschied (Az.: 7 C 19.17). Danach besteht aber immerhin ein Anspruch auf die Teilnehmerliste. Im Streitfall geht es um das sogenannte Leistungsschutzrecht, das die Inter ...
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