Ermittlungsakten muss Generalbundesanwalt nicht herausgeben

Leipzig (jur). Der Generalbundesanwalt muss keine eigenen Ermittlungsakten herausgeben. Diese beziehen sich auf seine Tätigkeit als „Organ der Rechtspflege“ uns sind daher von der Informationsfreiheit ausgenommen, urteilte am Donnerstag, 28. Februar 2019, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 7 C 23.17). Hintergrund ist eine Strafanzeige des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen die Blogger Markus Beckedahl und Andre Meister wegen des Verdachts des Landesverrats. Beide hatten in ...

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