Tagesmüttern müssen freiwillige Kassenbeiträge hälftig erstattet werden

Leipzig (jur). Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die tatsächlichen Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte erstatten. Diese seien immer „angemessen“, eine Beschränkung sehen die geltenden Vorschriften nicht vor, urteilte am Donnerstag, 28. Februar 2019, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 5 C 1.18). Im konkreten Fall ging es um eine selbstständige Tagesmutter, die sich im Streitzeitraum von Juni bis Dezem ...

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