Für Hunde- und Katzenkosten muss Krankenkasse nicht aufkommen
Dortmund (jur). Haustiere können zwar gut für die psychische Gesundheit sein, dennoch müssen gesetzliche Krankenkassen nicht für die Tierhaltungskosten aufkommen. Mit Ausnahme der Kosten für einen Blindenführhund ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Freitag, 7. Juni 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 8 KR 1740/18). Die Klägerin hatte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der ...
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