Geldstrafe wegen Hinweis auf „medikamentösen Schwangerschaftsabbruch“

Berlin (jur). Auch nach der Reform des umstrittenen Strafparagrafen 219a StGB darf von Frauenärztinnen ausschließlich darauf hingewiesen werden, dass von ihnen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin entschied am Freitag, 14. Juni 2019, gegen zwei Frauenärztinnen (Az.: 253 Ds 143/18), dass jede weitere ergänzende Information strafbar bleibt. Der Paragraf 219a StGB ist mit „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ überschrieben. Er stell ...

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