„Kinderwunsch-Tee“ darf nicht als solcher beworben werden

Köln (jur). Ein Tee kann nur dann als "Kinderwunsch-Tee" verkauft werden, wenn er sich nachweisbar positiv auf die Empfängnis auswirkt. Dies hat das Oberlandesgericht (HLG) in Köln in einem am Donnerstag, den 4. Juli 2019 verkündeten Urteil (Az.: 6 U 181/18) entschieden. Damit wurde der Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen einen Hersteller stattgegeben. Dieser Hersteller einen von ihm vertriebenen Kinderwunsch beworben mit den Worten: „Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und bau ...

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