Betriebsrat darf anonymisierten Lohn- und Gehaltslisten mit Klarnamen einsehen
Erfurt (jur). Der Betriebsrat darf für seine Arbeit Einsicht in die nicht anonymisierten Lohn- und Gehaltslisten der im Unternehmen tätigen Mitarbeiter nehmen. Der Verweis des Arbeitgebers auf lediglich anonymisierte Listen ist nicht ausreichend, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 7. Mai 2019 (Az.: 1 ABR 53/17). Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat einer Klinik einen sogenannten Betriebsausschuss gebildet. Dieser wird bei neun oder ...
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