Bundesverwaltungsgericht Leipzig bestätigt Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit

Leipzig (jur). Für die Rekrutierung von Auszubildenden in den Gesundheits- und Pflegeberufen aus bestimmten Ländern ist immer die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Dienstag, den 19. November 2019 (Az.: 1 C 41.18) entschieden, dass nach Ablauf der befristeten Zustimmung der Behörde kein Anspruch auf ein Visum zur Aufnahme für die Ausbildung besteht. Die Beschäftigungsverordnung sieht vor, dass die Rekrutierung von Pers ...

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