BVerwG Leipzig sieht keine Leistungszulagen für ein freigestelltes Personalratsmitglied
Leipzig (jur). Wenn ein Beamter für die Personalratstätigkeit vollständig von seinem Dienst freigestellt wird, kann er keinen Anspruch auf leistungsbezogene Zuschläge geltend machen. Für den Erhalt einer leistungsbezogenen Besoldung als Beamter sei eine "belastbare Tatsachengrundlage" erforderlich, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag, 23. Januar 2020 (Az.: 2 C 22.18). Wenn der Beamte jedoch völlig vom Dienst freigestellt ist, fehlt es an beurteilbarer Tätigkeit Arbeit, so ...
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