SG Dortmund bewertet ehrenamtliches Füttern von Streunerkatzen als Freizeittätigkeit
Dortmund (jur). Das Füttern von städtischen Streunerkatzen aus Liebe zu den Tieren ist eine reine Freizeitbeschäftigung. Auch wenn die Fütterung freiwillig für einen Tierschutzverein erfolgt, besteht kein gesetzlicher Schutz der Unfallversicherung, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 13. Januar 2020 verkündeten Urteil (Az.: S 18 U 452/18). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, die aus Lünen stammt, einen Verkehrsunfall erlitten, nachdem sie die städtischen Streu ...
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