Laut BVerwG Leipzig darf eine Abschiebungsandrohung den Rechtsschutz nicht unterlaufen
Leipzig (jur). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf den Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Asylantrags bei gleichzeitiger Abschiebungsdrohung nicht untergraben. Allerdings darf das Bundesamt den Ablehnungsbescheid mit einer Abschiebungsandrohung verbinden, wenn es durch eine Nebenbestimmung Rechtsschutz gewährleistet und die Abschiebung aussetzt, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag, 20. Februar 2020, in Leipzig (Az.: 1 C 1.19 u.a.). Es setzte damit eine Entsch ...
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