LSG Hamburg verneint pauschales Bestreiten einer Behörde zu Faxempfang
Hamburg (jur). Wenn ein Antrag, den eine Hartz-IV-Empfängerin per Fax an das Jobcenter geschickt hat, nicht mehr auffindbar ist, kann die Behörde nicht einfach den Fax-Zugang pauschal bestreiten. Denn wenn die Empfängerin von Arbeitslosengeld II ein Faxprotokoll mit einem OK-Vermerk für die erfolgreiche Übermittlung ihres Antrags vorlegen kann, ist dies ein Indiz dafür, dass das Fax eingegangen ist, entschied das Landessozialgericht Hamburg (LSG) in einem kürzlich verkündeten Urteil vom ...
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