BGH Karlsruhe hält Taschengeldkonto von Heimbewohnern für grundsätzlich pfändbar

Karlsruhe (jur). Ein Taschengeld-Konto, das von einem Pflegeheim für einen im Sozialhilfebezug stehenden Heimbewohner verwaltet wird, kann grundsätzlich gepfändet werden. Dem Bewohner muss nur ein Barbetrag verbleiben, der "zur Sicherung seines menschenwürdigen Daseins" angemessen ist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 8. Juni 2020, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 82/17). Dieser Betrag beläuft sich derzeit auf 116,64 EUR. Im konkreten Fall ging ...

from JuraForum.de - Aktuelle Nachrichten "Recht & Gesetz" https://ift.tt/3hg5rYj
Anwalt SB

Comments

Popular posts from this blog

Anwaltssoftware im Fokus: Welche digitale Lösung passt zu Ihrer Kanzlei?

SG Osnabrück hält Kürzungen bei ausreisepflichtigen Asylbewerbern für verfassungsgemäß

Gültigkeit des „Europäischen Haftbefehls“ aus Österreich bestätigt