BVerfG Karlsruhe weist Anspruch auf weibliche Anrede durch Sparkasse zurück

Karlsruhe (jur). Die über 80-jährige Rentnerin Marlies Krämer ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde über die Nutzung einer weiblichen Anrede in den Formularen der Sparkasse Saarbrücken gescheitert. Wie das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe in einem am Mittwoch, 1. Juli 2020, veröffentlichten Beschluss entschieden hat, ist die Verfassungsbeschwerde aufgrund unzureichender Begründung unzulässig (Az.: 1 BvR 1074/18). Die Rentnerin, als Kundin der Sparkasse, hatte sich darüber geärgert, da ...

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