Nur konkrete Bedrohung begründet subsidiären Schutz
Leipzig (jur). Asylsuchende, die abgelehnt wurden, haben aufgrund von allgemein schlechten Lebensbedingungen im humanitären Bereich oder wegen einer schlechten Sicherheitslage in ihrem Heimatland noch keinen Anspruch auf so genannten subsidiären Schutz. Dieser ist regelmäßig nur dann möglich, wenn von staatlichen Stellen oder anderen Akteuren vorsätzlich unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen hervorgerufen werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in einem am Mont ...
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