Berufungsbegründung trotz 146 Seiten Umfangs unzulässig
Köln (jur). Anwälte können sich eine 146-seitige Berufungsbegründung sparen, die weitgehend aus Textbausteinen besteht. Denn nicht der Umfang und die Verwendung von allgemeinen Textbausteinen und Versatzstücken des Urteils genügen den Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift, sondern die Art und Weise, wie die Begründung an den konkreten Streitfall angepasst wird, hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem am Dienstag, 25. August 2020, verkündeten Beschluss entschieden (Az. ...
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