Pharmarabatte müssen von Kassen nicht offengelegt werden

Leipzig (jur). Gesetzliche Krankenkassen müssen ihre Rabattverträge, die sie mit pharmazeutischen Unternehmen abgeschlossen haben, nicht offenlegen. Dies „wäre geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen", entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in einem am Dienstag, 4. August 2020, veröffentlichten Urteil (Az.: 10 C 22.19). Das Gericht hat damit einen Apotheker abgewiesen. Aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes hatte der Apotheker von eine ...

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