Schulausschluss wegen Maskenverweigerung muss begründet sein

Düsseldorf (jur). Schülerinnen und Schüler, die gegen die Maskenpflicht verstoßen, dürfen nicht pauschal vom Unterricht an der Schule ausgeschlossen werden. Bei einem Verstoß gegen das Tragen der Mund- und Nasenmaske sollte der Ausschluss vom Schulunterricht vielmehr für einen bestimmten Zeitraum zwischen einem Tag und zwei Wochen festgelegt und die Maßnahme „hinreichend“ begründet werden, stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom Dienstag, 25. August 2 ...

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