Konkretisierung des BSG von „angemessenen“ Unterkunftskosten
Kassel (jur). Die Hartz-IV-Senate des Bundessozialgerichts (BSG) haben ihre Rechtsprechung zur Berechnung "angemessener" Unterbringungskosten für Hartz-IV-Empfänger bestätigt und präzisiert. So dürfen die Jobcenter den Durchschnitt aus einer Mietpreisdatenbank nicht nur dann als "angemessen" ansehen, wenn die Datenbank nur "einfache" Wohnungen oder nur einige wenige Stadtteile umfasst, wie es der 4. Senat des BSG in einem am Freitag, den 18. September 2020 verkündeten Urteil vom Vortag ent ...
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