„Objektive“ Messung von Verkehrslärm nötig
München (jur). Eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund von Autobahnlärm erfordert eine vorherige "Bestandsaufnahme". Dies gilt bereits für ein versuchsweises Tempolimit, wie es das Verwaltungsgericht München in einem am Freitag, 4. September 2020, verkündeten Beschluss vom Vortag entschieden hat (Az.: M 23 S 20.2827). Nach dieser Entscheidung sind Beschwerden von Anwohnern kein ausreichender Grund. *h2*Autofahrer klagte gegen Geschwindigkeitsbegrenzung.*/h2* Damit hob das Verwaltungsge ...
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