Opferentschädigung nur bei Tötungsversuch des Embryos

Kassel (jur). Führt der Alkoholkonsum einer schwangeren Frau zu einer Beeinträchtigung des Kindes, berechtigt dies in der Regel nicht zu einer späteren Entschädigung. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 9 V 3/18 R) entschied am Donnerstag, 24. September 2020, dass eine Ausnahme nur dann gilt, wenn die Mutter beabsichtigte, den Embryo zu töten und damit abzutreiben. Die Mutter der Klägerin war alkoholabhängig und hatte während ihrer Schwangerschaft auch getrunken. Nach ihren ...

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