Keine pauschalen Versammlungsbeschränkungen in Köln

Münster (jur). Von Kommunen müssen die Einschränkungen und Auflagen für Versammlungen genau begründet werden. Dies bekräftigte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in zwei am 11. November 2020 verkündeten Entscheidungen und erklärte die von der Stadt Köln per Allgemeinverfügung verhängten pauschalen Versammlungsbeschränkungen für unzulässig (Az.: 13 B 1765/20 und 13 B 1771/20). Die Kölner Allgemeinverfügung sah vor, dass nicht mehr als 100 Personen an Versamm ...

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