Akteneinsicht in vollem Kellerraum ist unzumutbar
Frankfurt/Main (jur). Während der Corona-Pandemie darf der gerichtlich bestätigte Anspruch auf Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftsunterlagen einer GmbH nicht in einem überfüllten 13 Quadratmeter großen Raum im Keller erfolgen. eine solche Art der Einsichtsgewährung ist "mangels des Bereitstellens anderer, überzeugender Hygienekonzepte" unzumutbar, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 14. Dezember 2020, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 21 W ...
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