Krankheitsbedingtes störendes Verhalten ist von Allgemeinheit zu dulden
Stuttgart (jur). Behinderte Menschen können trotz behinderungsbedingten lauten Sprechens oder eines auffälligen Verhaltens an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Daher können sie keine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht verlangen. Der bloße Wunsch, die Öffentlichkeit vor ihrem Verhalten schützen zu wollen, berechtigt nicht zu einer Eintragung des Merkzeichens "RF" im Schwerbehindertenausweis, das für eine Rundfunkbeitragsermäßigung erforderlich ist, entschied das Landessozia ...
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