Nach Rücknahme von Asylantrag erkennungsdienstliche Maßnahme möglich

Leipzig (jur). Migranten müssen sich auch nach der Rücknahme ihres Asylantrags "erkennungsdienstliche Maßnahmen zum Zwecke der Identitätssicherung" zulassen. Das gebieten deutsches und europäisches EU-Recht, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Dienstag, 20. April 2021, veröffentlichten Urteil (Az.: 1 C 29.20). Für EU-Bürger gelte dies jedoch von vornhereinnicht. Der Kläger war im Jahre 2011 unter falscher Identität nach Deutschland eingereist und stellte 2014 ...

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