Nur bei geschlossenem Betrieb greift Betriebsschließungsversicherung

Celle (jur). Wenn ein Partyservice durch die Corona-Pandemie und die Schließung von Bars, Kneipen und Tagungshotels massive Umsatzeinbußen erleidet, muss die Betriebsschließungsversicherung nicht einspringen. Nur wenn durch eine behördliche Anordnung der versicherte Betrieb geschlossen wird, ist eine Einstandspflicht des Versicherers möglich, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem am Mittwoch, 28. Juli 2021, bekannt gegebenen Urteil (Az.: 8 U 61/21). In dem Streit ging es um ...

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