Verpflegung durch Arbeitgeber ist geldwerter Vorteil

Kassel (jur). Wenn Hartz-IV-Aufstocker von ihrem Arbeitgeber eine Mahlzeit pro Arbeitstag erhalten, dann ist die als geldwerter Vorteil anzusehen und muss als das Einkommen mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Ist das Essen im Arbeitsvertrag als "Sachbezug" vereinbart, dann liegt beim Hartz-IV-Aufstocker ein Zufluss auch dann vor, wenn er die Mahlzeit nicht in Anspruch genommen hat, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag, 5. August 2021 (Az.: B 4 AS 8 ...

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