Vierjährige Verjährungsfrist für Rückforderungen von Sozialhilfeträgern
Kassel (jur). Rückforderungen von Sozialhilfeträgern verjähren nach vier Kalenderjahren. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem schriftlich veröffentlichten Urteil vom 4. März 2021 bestätigt (Az.: B 11 AL 5/20 R). Es wies damit einen Versuch der Bundesagentur für Arbeit zurück, die Verjährungsfrist auf 30 Jahre zu verlängern. In dem betreffenden Fall hatte ein Unternehmen in Baden-Württemberg Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für die Beschäftigung bestimmter Arbeitne ...
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