Wohneigentum von Hartz-IV-Empfänger muss tatsächlich verwertbar sein
Stuttgart (jur). Jobcenter können von Hartz-IV-Empfängern nur dann verlangen, dass sie ihren Miteigentumsanteil an einer Wohnung verkaufen oder beleihen, wenn dies tatsächlich und rechtlich möglich ist. Dagegen sind Vermögensgegenstände nicht wirklich verwertbar, wenn sie nicht marktgängig oder über den Marktwert hinaus belastet sind und in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden ist, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am 31. Juli 2021 veröffentlichten Ur ...
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