Verfassungsbeschwerde mit sechszeiliger Begründung ist aussichtslos

Karlsruhe (jur). Eine Verfassungsbeschwerde mit einer nur sechszeiligen Begründung muss „von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden“. Für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt dann auch nicht der Hinweis des Anwalts, dass die Begründung „zwar sehr knapp gehalten“ sei, aber damit die Frist gewahrt werden konnte, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag, 3. Februar 2022, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 2405/21). Wegen „gravierender ...

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