Zuschuss nur für künstliche Befruchtung nach Embryonenschutzgesetz
München (jur). An den Kosten einer künstlichen Befruchtung müssen und dürfen sich die gesetzlichen Krankenkassen nur dann beteiligen, wenn dabei die Vorgaben des Embryonenschutzgesetzes eingehalten wurden. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung in einem anderen EU-Staat erfolgt ist, wie das Sozialgericht München in einem am Donnerstag, 16. Februar 2022, bekanntgegebenen Gerichtsbescheid entschied (Az.: S 7 KR 242/21). Die Klägerin hatte aus medizinischen Gründen eine künstliche Befruch ...
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