Mindestelterngeld bleibt bei Pfändung des Ehepartners außen vor

Karlsruhe (jur). Das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro bleibt bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Ehepartners außen vor. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 18. März 2022, veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: VII ZB 41/21). Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf den besonderen Zweck dieser staatlichen Unterstützung. Im Streitfall hatte eine Gläubigerin gegen den Schuldner einen Pfändungstitel über 5.125 Euro. Die ...

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