Widerruf von Subventionen ist fristgebunden

Leipzig (jur). Der Staat kann Zuwendungen an Unternehmen nicht beliebig spät noch zurückverlangen. Wenn alle Informationen vorliegen und „die Sache entscheidungsreif ist“, haben die Behörden noch ein Jahr für den Widerruf, urteilte am Mittwoch, 23. Januar 2019, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 10 C 5.17 und weitere). Damit darf ein Beherbergungsbetrieb in Sachsen Subventionen behalten, die er zur Beseitigung von Schäden nach dem Elbhochwasser 2002 bekommen hatte. Die Säch ...

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