Eingeschränkte Minderjährigenhaftung bei Erhalt zu hoher Hartz-IV-Leistungen
Kassel (jur). Kinder aus Hartz-IV-Familien müssen mit Erreichen des 18. Lebensjahres schuldenfrei ins Erwachsenenleben starten können. Haben die Eltern zuvor für ihr noch minderjähriges Kind zu hohe Hartz-IV-Leistungen erhalten, darf das Jobcenter das Geld vom Kind ab dessen Volljährigkeit nur insoweit einfordern, als das Kind über Vermögen verfügt, urteilte am Mittwoch, 28. November 2018, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 34/17 R und B 4 AS 43/17 R). Die betroffenen ...
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