JVA darf Langzeitbesuche nur mit konkreter Begründung verweigern

Karlsruhe (jur). Es gehört zum grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie, dass eine Ehefrau ihren für mehrere Jahre inhaftierten Mann auch mal unbewacht in einem Gefängnisraum besuchen kann. Verweigert eine Justizvollzugsanstalt (JVA) einem Gefangenen Langzeitbesuche, muss sie dies schon konkret begründen, forderte das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag, 6. November 2018, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 1649/17). Ob Gefangene einen generellen Rechtsanspruch auf unüberw ...

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