Paketdienstleister muss Angaben zu Subunternehmern machen

München (jur). Gewerbeaufsichtsämter müssen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten von Paketzustellern überprüfen können. Paketzustellunternehmen sind daher verpflichtet, den Aufsichtsbehörden für beabsichtigte Prüfungen auch alle beauftragten Subunternehmer zu nennen, die die Pakete letztlich zustellen, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2018 (Az.: 22 B 17.1382). Im konkreten Fall hatte die Regieru ...

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