Keine Hartz-IV-Kürzung wegen unentschuldigtem Fehlen am Ausbildungsplatz

Essen (jur). Wer wegen häufigen unentschuldigten Fehlens seinen Ausbildungsplatz verliert, verliert dadurch nicht seinen kompletten Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Die Hürde hierfür liegt deutlich höher als für normale Sanktionen, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Donnerstag, 20. Dezember 2018, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 7 AS 1331/17). Eine Leistungskürzung um 30 Prozent ist danach allerdings nicht ausgeschlossen. Der damals 24-jä ...

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