Anspruch auf betriebliche Witwenrente nicht erst ab zehn Jahre Ehe

Erfurt (jur). Eine Mindestehedauer von zehn Jahren für den Anspruch auf eine betriebliche Witwen- oder Witwerrente stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Entsprechende, vom Arbeitgeber festgelegte Versorgungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, urteilte am Dienstag, 19. Februar 2019, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 3 AZR 150/18). Im konkreten Fall ging es um eine Witwe aus Hessen, die im Juli 2011 ihren Ehemann heiratete. Der Mann hatte mit sei ...

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