Für Flüchtlingsbürgschaften gibt es nach Asylanerkennung keine Haftung

Lüneburg (jur). Haben sich „Flüchtlingsbürgen“ in Niedersachsen ab 2013 zur Übernahme der Lebenshaltungskosten syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge verpflichtet, müssen sie nach deren Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung nicht mehr haften. Zumindest in Niedersachsen mussten die Ausländerbehörden davon ausgehen, dass nach Erlassen des Niedersächsischen Innenministeriums die Bürgschaften nach der Anerkennung als Flüchtling nicht mehr greifen, urteilte am Montag, 11. Februar 2019, das Ni ...

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