Keine dauerhafte Sozialbindung für Mietwohnungen

Karlsruhe (jur). Die vereinbarte Sozialbindung von Mietwohnungen darf nicht immer und ewig dauern. Eine langfristige, mehr als 15 Jahre dauernde Sozialbindung kommt aber in Betracht, wenn weiterhin staatliche Vorteile greifen – etwa ein noch laufender zinsgünstiger Kredit, urteilte am Freitag, 8. Februar 2019, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: V ZR 176/17). Damit bekam eine Wohnungsbaugenossenschaft aus Hannover im Grundsatz recht. Diese hatte im Oktober 1995 Grundstücke in der ...

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