Nach verbüßter Haft keine zwangsweise Unterbringung in Psychiatrie

Karlsruhe (jur). Ein nach der Verbüßung einer Haftstrafe entlassener psychisch kranker Straftäter darf nicht wegen einer weiter bestehenden „latenten Gefahr“ für die Allgemeinheit zwangsweise in die Psychiatrie untergebracht werden. Nur bei einer akuten „gegenwärtigen Gefahrenlage“ für die Bevölkerung ist eine Unterbringung und damit eine Einschränkung des Freiheitsgrundrechts gerechtfertigt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 4. Februar 2019, ...

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