Jobcenter muss Frist zur Überprüfung von Bewerbungspflichten nennen

Kassel (jur). Hartz-IV-Bezieher müssen Bescheid wissen, bis wann spätestens das Jobcenter Vorgaben zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt noch einmal überprüft. Legt das Jobcenter solche Vorgaben einseitig fest, darf dies nicht ohne Frist „bis auf weiteres“ gelten, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag, 22. März 2019, in Kassel (Az.: B 14 AS 28/18 R). Vor Gericht war eine Hartz-IV-Bezieherin aus Karlsruhe gezogen. Sie hatte sich nicht auf eine Eingliederungsvereinbarung m ...

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