Kein Anspruch auf EGMR Wiederaufnahmeverfahren bei vorheriger gütlicher Einigung

Karlsruhe (jur). Wollen verurteilte Straftäter mit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Wiederaufnahme ihres Strafverfahrens erreichen, sollten sie sich zuvor nicht mit Deutschland gütlich einigen. Denn ein Anspruch auf ein Wiederaufnahmeverfahren besteht erst im Falle eines Urteils des EGMR und nicht, wenn der Beschwerdeführer sich zuvor für eine Entschädigungszahlung mit Deutschland verglichen hat, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karl ...

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